Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022

3. Beförderungseignung

Für die Beförderung ist geeignet, wer in der aktuellen periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung einen Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 erzielt hat, die entsprechende Verwendungseignung nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG besitzt und, soweit das Beförderungsamt nach besoldungsrechtlichen Vorgaben oder Nr. 3.2 dieser Richtlinien an eine bestimmte Funktion gebunden ist, diese wahrnimmt (Beförderungseignung).

3.1 Mindestpunktwerte

Beförderung in ein Amt der BesGr.
Mindestpunktwert
A 4
6
A 5
6
A 6
7
A 7
7
A 8
8
A 9
8
A 9 + AZ
11
A 10
9
A 11
10
A 12
10
A 13
11
A 14
10
A 14 + AZ
12
A 15
12
A 15 + AZ
13
A 16
13

3.2 Funktion

a)
Amt der BesGr. A 9 mit Amtszulage
herausgehobene Funktion, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von Funktionen der BesGr. A 9 abhebt (Fußnote 3 zu BesGr. A 9 der Anlage 1 zum BayBesG)
Die Amtszulage kann übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
Führungsaufgaben wahrnimmt, z. B. als Leiterin oder Leiter von Arbeitsbereichen oder Arbeitsgruppen, oder
als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter überwiegend selbstständig besonders verantwortungsvolle oder schwierige Aufgaben wahrnimmt.
b)
Amt der BesGr. A 13 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Pflege
besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
c)
Amt der BesGr. A 13 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
d)
Amt der BesGr. A 13 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
e)
Amt der BesGr. A 14 für Beamtinnen und Beamte bei einer Regierung oder einem Landratsamt
Aufgabenbereich mit dem Erfordernis einer Ausbildung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG
f)
Amt der BesGr. A 14 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Pflege
stellvertretende Leitung eines Referats oder Aufgabenbereich mit dem Erfordernis einer Ausbildung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG
g)
Amt der BesGr. A 14 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
stellvertretende Leitung eines Sachgebiets oder Aufgabenbereich mit dem Erfordernis einer Ausbildung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG
h)
Amt der BesGr. A 14 mit Amtszulage für Beamtinnen und Beamte in der Gesundheitsverwaltung
stellvertretende Leitung einer kleineren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamts
i)
Amt der BesGr. A 15 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Pflege
Leitung eines Referats
j)
Amt der BesGr. A 15 für Beamtinnen und Beamte in der Gesundheitsverwaltung
stellvertretende Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
stellvertretende Leitung einer größeren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamtes
stellvertretende Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt Erding
Ärztin oder Arzt des gerichtsärztlichen Dienstes bei einem Oberlandesgericht
Leitung der Medizinischen Untersuchungsstelle im Sachgebiet Gesundheit bei einer Regierung
Tuberkulosefachberaterin oder Tuberkulosefachberater und Ärztin oder Arzt für Hygieneaufsicht bei einer Regierung
sonstige herausgehobene Funktion nach Zustimmung durch das StMGP
k)
Amt der BesGr. A 15 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Leitung eines Sachgebiets
stellvertretende Leitung einer Stabsstelle
sonstiger herausgehobener Dienstposten
l)
Amt der BesGr. A 15 mit Amtszulage für Beamtinnen und Beamte in der Gesundheitsverwaltung
Leitung einer kleineren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamts
m)
Amt der BesGr. A 16
Leitung einer Abteilung oder ein vergleichbar herausgehobener Dienstposten bei einem Landesamt
Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
Leitung eines gerichtsärztlichen Dienstes am Sitz eines Oberlandesgerichts
Leitung einer größeren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamts
Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt Erding
1Ausnahmen von den vorgenannten Funktionsvorbehalten bedürfen der Zustimmung des StMGP. 2Kleinere Gesundheitsämter sind grundsätzlich solche, in deren Zuständigkeitsbereich weniger als 140 000 Einwohner leben. 3Größere Gesundheitsämter sind grundsätzlich solche, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens 140 000 Einwohner leben.