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VStättV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 02.11.2007
§ 3
Versammlungsräume in Kellergeschossen
Versammlungsräume in Kellergeschossen sind unzulässig, wenn
1.
ihre Fußbodenoberfläche tiefer als 5 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt oder
2.
sie mit Bühnen oder Szenenflächen von mehr als 100 m2 verbunden sind.