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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.07.2016
Art. 33
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 und 13 GG, Art. 106 Abs. 3, Art. 112 und 113 der Verfassung) eingeschränkt werden.