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BayAGTierGesG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.04.1974
Art. 4
Entschädigungen für Tierverluste
1Die Höhe der nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zu leistenden Entschädigung ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen. 2Wird die Schätzung vom Tierbesitzer nicht anerkannt oder erscheint es sachgerecht, ist zwei vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachtern Gelegenheit zu geben, sich zu der Schätzung gutachtlich zu äußern. 3Die vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) durch Rechtsverordnung festsetzt. 4Die Vergütung ist von demjenigen zu tragen, der die Entschädigung für den Tierverlust zu leisten hat.