Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 29.10.1946
§ 6
1Der Bayerische Bauernverband bestreitet seine Ausgaben und Aufwendungen durch:
1.
Einnahmen aus eigenen Einrichtungen,
2.
freiwillige Zuschüsse der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (der Gemeinden, Kreise, Bezirke und des Staates),
3.
Erhebung von Beiträgen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, die in Form von Umlagen auf den Grundbesitz errechnet werden.
2Die Einhebung der Umlagen erfolgt durch den Bayerischen Bauernverband.