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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 43
Weitergeltung der bisherigen Vorschriften, Anwendbarkeit des Gesetzes über die Forstrechte
1Solange Holznutzungsrechte und -vergünstigungen der in Art. 1 bezeichneten Art nicht abgelöst sind, ist auf sie Art. 50 des Gesetzes über die Forstrechte weiterhin anzuwenden; findet die Ablösung nur auf Antrag statt und wird dieser nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gestellt, so unterliegen die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen fortan den Vorschriften des Gesetzes über die Forstrechte. 2Für alle übrigen Forstrecht und -vergünstigungen, die auf Grundstücken im Teil- und Zinswaldgebiet lasten, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an das Gesetz über die Forstrechte.