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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 42a
Vollzug des Gesetzes im Forstamtsbezirk Benediktbeuern
(1) 1Im Forstamtsbezirk Benediktbeuern bemißt sich die Ausgleichszahlung nach der Anlage 9. 2Die Anteile der Bringungsklassen und der Holzarten werden geschätzt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte mit dem vereinfachten Verfahren nicht einverstanden ist.
(3) 1Die Ablösung kann durch Vertrag erfolgen. 2In diesem Fall sind die Art. 6 bis 9 entsprechend anzuwenden. 3Die Art. 41 und 42 bleiben unberührt.