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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 25
Einsicht in Schriftstücke
Der Berechtigte kann Einsicht in die im Besitz des Verpflichteten befindlichen Definitivbeschlüsse, Forstrechtskataster und Abgewährungsnachweise verlangen, soweit ihm ein Anspruch auf Einsicht nicht schon nach anderen Vorschriften zusteht.