Inhalt

TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 15
Allgemeines
(1) 1Bei der Ermittlung der forstlichen Gegebenheiten in den Teil- und Zinswaldungen ist nach der Forsteinrichtungsanweisung für die Bayerischen Staatswaldungen, Ausgabe 1951, und nach den in der Staatsforstverwaltung angewandten forstlichen Grundsätzen zu verfahren. 2Für die Bewertung der Teil- und Zinswaldbetriebe sowie für die Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge sind ebenfalls die in der Staatsforstverwaltung angewandten forstlichen Grundsätze zu beachten. 3Dies gilt nicht, soweit dieses Gesetz und seine Anlagen eine besondere Regelung treffen.
(2) Wenn in den folgenden Bestimmungen der Abschluß der Waldaufnahme maßgebend ist, ist darunter jeweils der Abschluß der Waldaufnahme in einem Forstamtsbezirk zu verstehen, soweit die Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes festlegen.