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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 14
Voraussetzung der Ablösung und Höhe der Entschädigung
(1) 1Auf übereinstimmenden Antrag des Berechtigten und des Verpflichteten ist die Ablösung gegen Geldentschädigung vorzunehmen; Konsorten können den Antrag nur gemeinsam stellen. 2Die Geldentschädigung bemißt sich, soweit die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen auf Holzbodenflächen lasten, nach dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) bezeichneten Wert, soweit sie auf Nichtholzbodenflächen lasten, nach dem Erwartungswert der Holznutzungsbefugnis. 3Eine Belastung von Unlandflächen und Wegen bleibt unberücksichtigt.
(2) Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Forstrechte gelten entsprechend.