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BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 6
Widmung
(1) Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
(2) 1Die Widmung wird von der Straßenbaubehörde, für Staatsstraßen von der obersten Straßenbaubehörde verfügt; ist die Straßenbaulast geteilt, so widmet die für die Fahrbahn zuständige Straßenbaubehörde. 2Ist die widmende Straßenbaubehörde nicht Organ des Trägers der Straßenbaulast, so ist zur Widmung dessen Zustimmung erforderlich. 3Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen und vom Träger der Straßenbaulast kenntlich zu machen.
(3) Die Widmung setzt voraus, daß der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder daß der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben, oder daß der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
(4) Die Widmung von Kreisstraßen ist der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.
(5) Durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Weg der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(6) 1Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. 2Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe sowie Beschränkungen der Widmung öffentlich bekanntzumachen und bei Kreisstraßen der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen. 3Eine Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die zur Widmung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind.
(7) 1Bei Straßen, deren Bau in einem Bebauungsplan geregelt wird und für die die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. 2Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen.