Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 21.08.1958
§ 2
(1) 1Die Karteiblätter haben die Größe DIN A 3 und DIN A 4. 2Sie weisen folgende Farben auf:
für die Staatsstraßen
hellgrün
für die Kreisstraßen
hellgelb
für die Gemeindestraßen
hellrot
für die öffentlichen Feld- und Walwege
hellgrau
für die beschränkt-öffentlichen Wege
orange
für die Eigentümerwege
hellbraun.
(2) Die Einteilung der Karteiblätter im einzelnen ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 7.