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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 55
Seelsorge
(1) 1Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) 1Gefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. 2Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.