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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 53
Sondergeld
1Für die Gefangenen kann zum Zweck des Sondereinkaufs gemäß Art. 25, für die Kosten der Telekommunikation gemäß Art. 35 oder für die Kosten einer Krankenbehandlung Geld einbezahlt werden. 2Dieses ist als Sondergeld gutzuschreiben. 3Kann das Geld nicht oder nicht in vollem Umfang für den konkret zu bezeichnenden Zweck eingesetzt werden, ist es zum Eigengeld gutzuschreiben.