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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 49
Haftkostenbeitrag
(1) 1Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 StPO) erhebt die Anstalt von den Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. 2Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der oder die Gefangene
1.
Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
2.
ohne Verschulden nicht arbeiten kann oder
3.
nicht arbeitet, weil er oder sie nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
3Haben Gefangene, die ohne Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Monat nicht arbeiten können oder nicht arbeiten, weil sie nicht zur Arbeit verpflichtet sind, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so haben sie den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. 4Den Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2) entspricht. 5Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.
(2) 1Der Haftkostenbeitrag wird im Kalenderjahr in Höhe des Betrags erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV durchschnittlich zum 1. Oktober des vorhergehenden Jahres zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. 2Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. 3Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend.
(3) Die Selbstbeschäftigung (Art. 42 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der oder die Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Abs. 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.