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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 2
Aufgaben des Vollzugs
1Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. 2Er soll die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag).