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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 195
Akten
(1) Über jeden Gefangenen und jede Gefangene werden Personalakten geführt (Gefangenenpersonalakten).
(2) Für jeden Gefangenen und jede Gefangene sind vom Arzt oder der Ärztin Gesundheitsakten zu führen.
(3) Über die im Rahmen einer Therapie erhobenen Daten im Sinn von Art. 201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind Therapieakten zu führen.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Akten können auch elektronisch geführt werden.