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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 181
Sozialdienst
(1) Die sozialpädagogische Behandlung und Betreuung der Gefangenen ist durch hauptamtliche Sozialarbeiter sicherzustellen.
(2) 1Den Sozialarbeitern obliegt insbesondere die soziale Hilfe für die Gefangenen. 2Die Sozialarbeiter wirken ferner mit bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplans, bei der Beurteilung und der Freizeitgestaltung der Gefangenen sowie bei der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten.