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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 16
Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
(1) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2) 1Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
1.
er oder sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2.
die Gefangenen die Maßnahmen missbrauchen oder
3.
die Gefangenen einer Weisung nicht nachkommen.
2Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.