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StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 6
Kollegialaufgaben des Ministerrats
(1) 1Der Staatsregierung als Kollegialorgan (Ministerrat) bleiben alle Aufgaben vorbehalten, die ihr durch Verfassung oder Gesetz zugewiesen sind. 2Der Ministerrat entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staatsministern in ressortübergreifenden Fragen.
(2) Der Ministerrat entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:
1.
Landes- und Bundesrecht
a)
Gesetzentwürfe,
b)
Verordnungen der Staatsregierung,
c)
Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung,
d)
Stellungnahmen zu Volksbegehren,
e)
Stellungnahmen Bayerns im Plenum des Bundesrats,
f)
Vorlagen der Staatsregierung an den Landtag,
2.
Personalangelegenheiten
a)
der bayerischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, soweit die Staatsregierung als Kollegialorgan zuständig ist,
b)
Genehmigung der Dienstverträge angestellter Vorstände der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen oder Einrichtungen, sofern deren Stellung einem Amt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes entspricht,
3.
Maßnahmen nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auf Vorschlag der Staatsministerien, die nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für Finanzen und für Wirtschaft zuständig sind.
(3) 1Der Ministerpräsident kann Angelegenheiten von politischer Bedeutung jederzeit vor den Ministerrat bringen. 2Jeder Staatsminister kann dem Ministerpräsidenten weitere Gegenstände zur Beratung im Ministerrat vorschlagen. 3Angelegenheiten von herausgehobener Bedeutung soll der zuständige Staatsminister dem Ministerrat zur Kenntnis bringen, bevor er über die Angelegenheit abschließend entscheidet.