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BayStG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.09.2008
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Bayerisches Stiftungsgesetz
(BayStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008
(GVBl. S. 834)
BayRS 282-1-1-WK

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl. S. 834, BayRS 282-1-1-WK), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 449) geändert worden ist
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
(1) Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.
(2) 1Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht. 2Als öffentliche Zwecke gelten die der Religion, der Wissenschaft, der Forschung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung, der Kunst, der Denkmalpflege, der Heimatpflege, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Sport, den sozialen Aufgaben oder sonst dem Gemeinwohl dienenden Zwecke. 3Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ferner kirchliche Stiftungen (Abs. 4), die ausschließlich kirchliche Zwecke verfolgen und mit einer Kirche im Sinn des Abs. 4 oder einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des Art. 26a des Kirchensteuergesetzes in einem organischen Zusammenhang entsprechend Satz 1 stehen, sowie entsprechende Stiftungen anderer Gemeinschaften im Sinn des Art. 24.
(3) Örtliche, kreiskommunale und bezirkskommunale Stiftungen (kommunale Stiftungen) sind Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinausreicht.
(4) 1Kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen, der evangelisch- lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmet sind und nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Stifters der Aufsicht der betreffenden Kirche unterstellt sein sollen. 2Eine Stiftung wird nicht schon dadurch zu einer kirchlichen, dass ein kirchlicher Amtsträger als Stiftungsorgan bestellt ist oder dass satzungsgemäß nur Angehörige einer bestimmten Konfession von der Stiftung begünstigt werden.
(5) Staatlich verwaltete Stiftungen sind Stiftungen, die von einer weisungsgebundenen Staatsbehörde unmittelbar verwaltet werden oder deren Verwaltung allein in den Händen von Personen liegt, die an die Weisungen von staatlichen Behörden des Freistaates Bayern gebunden sind.
Art. 3
Zuständige Behörden
(1) 1Soweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen für kommunale und kirchliche Stiftungen vorsieht, sind die Stiftungsbehörden zuständige Behörden im Sinn der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 2Vorbehaltlich der in diesem Gesetz für kommunale und kirchliche Stiftungen vorgesehenen Ausnahmen üben sie auch die Stiftungsaufsicht nach Teil 2 aus.
(2) 1Stiftungsbehörden sind die Regierungen. 2Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll.
(3) 1Als oberste Stiftungsbehörden sind zuständig
1.
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Stiftungen, die Zwecken seines Geschäftsbereichs gewidmet sind,
2.
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für Stiftungen, die Zwecken seines Geschäftsbereichs gewidmet sind,
3.
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für alle übrigen Stiftungen.
2Verfolgt eine Stiftung verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende öffentliche Zweck der Stiftung.
Art. 4
Stiftungsverzeichnis
(1) Das Landesamt für Statistik führt ein allgemein zugängliches Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).
(2) 1In das Stiftungsverzeichnis ist jede Stiftung mit folgenden Angaben einzustellen:
1.
Name der Stiftung,
2.
Rechtsstellung und Art,
3.
Sitz,
4.
Zweck,
5.
Stiftungsorgane,
6.
gesetzliche Vertretung,
7.
Name des Stifters,
8.
Zeitpunkt des Entstehens und des Erlöschens,
9.
Anschrift der Stiftungsverwaltung.
2Auf Antrag des Stifters ist auf die Angabe seines Namens zu verzichten. 3Änderungen zu Satz 1 Nr. 9 haben die Stiftungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Art. 5
Anfall des Stiftungsvermögens
Ist für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen einer kommunalen Stiftung (Art. 2 Abs. 3) an die entsprechende Gebietskörperschaft, das einer kirchlichen Stiftung (Art. 2 Abs. 4, Art. 24) an die entsprechende Kirche.
Art. 6
(aufgehoben)
Art. 7
(aufgehoben)
Art. 8
(aufgehoben)
Art. 9
(aufgehoben)
Art. 10
Grundsätze der Stiftungsaufsicht
(1) Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2), mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Art. 2 Abs. 4) und der staatlich verwalteten Stiftungen (Art. 2 Abs. 5), der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht).
(2) Die Stiftungsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.
Art. 11
Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsaufsicht
(1) 1Die Stiftungsbehörde überwacht die ordnungsmäßige und rechtzeitige Ausstattung der Stiftung. 2Sie achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgt werden. 3Dabei überprüft sie insbesondere die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen.
(2) Der Stiftungsbehörde sind die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Die Stiftungsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. 2Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei größerem Umfang prüfen lassen sowie Berichte und Akten einfordern.
(4) Die Stiftungsbehörde kann rechtswidriges Verhalten der Stiftungsorgane beanstanden und dessen Unterlassen bzw. die Vornahme der erforderlichen Maßnahmen verlangen.
Art. 12
Abberufung von Organmitgliedern
1Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Bestellung eines neuen verlangen. 2Sie kann gleichzeitig oder später dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Organrechte einstweilen untersagen und einen vorläufigen Vertreter bestellen, sofern nicht § 84c BGB anzuwenden ist. 3Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird.
Art. 13
Geltendmachung von Ansprüchen
1Die Stiftungsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht binnen angemessener Frist durch das zuständige Organ der Stiftung selbst geschieht. 2Art. 12 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 14
Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
(1) 1Die Stiftungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. 2Die Buchführungsart können sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen. 3Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres sollen die Stiftungen einen Voranschlag aufstellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. 4Innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) zu erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsbehörde vorzulegen. 5Die Erhaltung des Grundstockvermögens kann gemäß dem Erhaltungskonzept der Stiftung durch den Bestand eines oder mehrerer Vermögensgegenstände oder den Erhalt eines bilanziellen Kapitalbetrages nachgewiesen werden.
(2) 1Die Stiftungsbehörde hat die Jahresrechnung zu prüfen. 2Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn auf Grund vorausgegangener Prüfungen eine umfassende Prüfung nicht erforderlich erscheint. 3Die Stiftungsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Jahresrechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen. 4Sie soll für bis zu drei Jahre von einer Vorlage der Unterlagen durch die Stiftung nach Abs. 1 Satz 4 sowie einer Prüfung der Jahresrechnungen nach Satz 1 absehen, wenn die Prüfung der Jahresrechnungen in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandung ergeben hat. 5Ergibt auch die anschließende Rechnungsprüfung keine Beanstandung, findet Satz 4 entsprechende Anwendung.
(3) 1Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. 2Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsbehörde vorzulegen. 3In diesem Fall sieht die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung der Jahresrechnung ab.
(4) 1Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der Durchführung einer Prüfung im Sinn des Abs. 3 beauftragt. 2Abs. 2 Sätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
Art. 15
Verwaltungszwang
1Kommen die Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Stiftungsbehörde nicht nach, kann diese die Anordnungen mit Zwangsmitteln vollstrecken. 2Art. 29 bis 39 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.
Art. 16
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 2) die §§ 80 bis 88 BGB mit Ausnahme von § 83c Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. 2Die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist von der Stiftungsbehörde mit der Anerkennung ausdrücklich festzustellen. 3Die Anerkennung der Stiftung ist entbehrlich, wenn der Freistaat Bayern Stifter oder Mitstifter ist. 4Gleiches gilt für die Genehmigung einer Satzungsänderung.
(2) Die Satzung einer Stiftung des öffentlichen Rechts muss zusätzlich zu den nach § 81 Abs. 1 BGB erforderlichen Bestimmungen auch Regelungen enthalten über:
1.
Rechtsstellung und Art der Stiftung,
2.
Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse aller vorgesehenen Stiftungsorgane.
(3) 1Ändert sich die Rechtsstellung einer Stiftung nach ihrer Anerkennung, so ist diese Änderung von der Stiftungsbehörde festzustellen. 2Die Änderung wird erst mit Bestandskraft der Feststellung wirksam.
Art. 17
Beschränkung der Vertretungsmacht
1Die Stiftungsbehörde hat für Fälle des § 181 BGB einen besonderen Vertreter zu bestellen. 2§ 84c Abs. 2 BGB gilt entsprechend. 3Das zur Vertretung allgemein zuständige Organ kann von den Beschränkungen des § 181 BGB nur durch die Stiftungssatzung allgemein oder für den Einzelfall befreit werden.
Art. 18
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
Der Genehmigung der Stiftungsbehörde
1.
bedarf die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,
2.
bedarf der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben,
3.
bedürfen Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist, es sei denn, die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter nach Art. 17 Satz 1 vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil.
Art. 19
(aufgehoben)

Teil 4 Kommunale Stiftungen

Art. 20
Kommunale Stiftungen
(1) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Landkreise und Bezirke zuständigen Organen.
(2) 1Bei den von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken verwalteten kommunalen Stiftungen tritt hinsichtlich der Aufgaben nach Teil 2 und nach den Art. 17 und 18 an die Stelle der Stiftungsbehörde die kommunale Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Art. 12 bis 14 und Art. 18 Nr. 2 finden bei diesen Stiftungen keine Anwendung. 3Für diese Stiftungen gelten im Übrigen die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft und die Bezirkswirtschaft mit Ausnahme des Art. 62 Abs. 1 und der Art. 77 bis 85 der Gemeindeordnung, des Art. 56 Abs. 1 und der Art. 71 bis 73 der Landkreisordnung und des Art. 54 Abs. 1 und der Art. 69 bis 71 der Bezirksordnung entsprechend.
Art. 21
(aufgehoben)
Art. 22
Kirchliche Mitwirkungsrechte
(1) Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinn des § 82 Satz 1 BGB ist auch dann als gesichert anzusehen, wenn diese von der betreffenden Kirche gewährleistet wird.
(2) 1Kirchliche Stiftungen dürfen nur mit Zustimmung der betreffenden Kirche anerkannt, aufgehoben, zugelegt oder zusammengelegt werden. 2Die Genehmigung der Auflösung einer kirchlichen Stiftung nach § 87 Abs. 3 BGB bedarf der Zustimmung der betreffenden Kirche.
(3) 1Im Übrigen finden auf die kirchlichen Stiftungen die Vorschriften des Teils 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass zuständige Behörde im Sinn des § 80 Abs. 2, § 86b Abs. 1 Satz 2, § 87 Abs. 3 und § 87a Abs. 1 BGB die oberste Stiftungsbehörde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und zuständige Behörde nach den §§ 84c und 85a BGB die zuständige kirchliche Behörde ist. 2Die Ergänzung der Satzung einer kirchlichen Stiftung bei ihrer Anerkennung bedarf der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde. 3Die Zulegung und Zusammenlegung von kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts kann auf Antrag der betreffenden Kirche auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 86 bis 86h BGB nicht erfüllt sind. 4In den Fällen des Art. 16 Abs. 3 Satz 1 obliegt die Feststellung der obersten Stiftungsbehörde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.
Art. 23
Kirchliche Stiftungsaufsicht
(1) 1Die kirchlichen Stiftungen unterstehen der Aufsicht der betreffenden Kirche. 2Der Erlass allgemeiner Vorschriften über Namen, Sitz, Zweck, Vertretung, Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen ist Aufgabe der Kirchen.
(2) Die bestehenden Vorschriften über die staatliche Betreuung kirchlicher Gebäude im Rahmen einer dem Staat obliegenden Baupflicht bleiben unberührt.
Art. 24
Stiftungen anderer Religionsgemeinschaften
Art. 2 Abs. 4 sowie die Vorschriften dieses Teils gelten in gleicher Weise für die entsprechenden Stiftungen der israelitischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bayern sind.
Art. 25
Rechtsstandswahrung
(1) Stiftungen, die bisher rechtsfähig waren, behalten ihre Rechtsstellung bei.
(2) Ist die Rechtsstellung oder die Art einer Stiftung strittig, so entscheidet das nach Art. 3 Abs. 3 zuständige Staatsministerium, im Zweifel das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
(3) Stiftungen, die nach Art. 5 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 (GVBl S. 911) bisher durch kirchliche Organe verwaltet wurden, gelten weiterhin als kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Ausschließlich oder überwiegend kirchlichen oder religiösen Zwecken der katholischen, der evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmete Stiftungen, welche bis zum 1. Januar 1996 satzungsgemäß von einer Behörde des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands zu verwalten sind, gelten weiterhin nicht als kirchliche Stiftungen.
Art. 26
Zwingendes Recht
Die Vorschriften dieses Gesetzes können durch die Satzung einer Stiftung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden, soweit dies nicht in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Art. 27
Verwaltungskosten
Mit Ausnahme der Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3, Art. 12, 13 und 15 sowie der Rechnungsprüfung nach Art. 14 Abs. 2 sind Amtshandlungen bei Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke (Art. 2 Abs. 2 Satz 2) verfolgen, nach diesem Gesetz kostenfrei.
Art. 28
Verordnungsermächtigung; Landesausschuss für das Stiftungswesen
Die obersten Stiftungsbehörden (Art. 3 Abs. 3) werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
das Verfahren bei der Anerkennung von Stiftungen und der Genehmigung von Satzungsänderungen zu regeln,
2.
die Mitwirkungspflichten der Stiftungen bei der Rechnungsprüfung nach Art. 14, insbesondere die vorzulegenden Nachweise und Belege, festzulegen,
3.
die Berufung und die Zusammensetzung des Landesausschusses für das Stiftungswesen zu bestimmen, dem die Beratung der obersten Stiftungsbehörden und der Stiftungsbehörden sowie die Förderung und Pflege des Stiftungswesens obliegt.
Art. 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft1).
(2) 1(Satz 1 gegenstandslos). 2Die übrigen bisher geltenden Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen und über den Waldschutz bei der Fideikommissauflösung bleiben unberührt.
(3) 1Bestehende Verpflichtungen zur Leistung besonderer Reichnisse in Geld oder Naturalien an Geistliche oder an weltliche Kirchendiener bleiben bis zu deren Ablösung unberührt. 2Für die Ablösung ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Kapitalisierungsfaktor des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

1) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 26. November 1954 (GVBl S. 301). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.