Inhalt

BayStG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.09.2008
Art. 2
Begriffsbestimmungen
(1) Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.
(2) 1Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht. 2Als öffentliche Zwecke gelten die der Religion, der Wissenschaft, der Forschung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung, der Kunst, der Denkmalpflege, der Heimatpflege, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Sport, den sozialen Aufgaben oder sonst dem Gemeinwohl dienenden Zwecke. 3Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ferner kirchliche Stiftungen (Abs. 4), die ausschließlich kirchliche Zwecke verfolgen und mit einer Kirche im Sinn des Abs. 4 oder einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des Art. 26a des Kirchensteuergesetzes in einem organischen Zusammenhang entsprechend Satz 1 stehen, sowie entsprechende Stiftungen anderer Gemeinschaften im Sinn des Art. 24.
(3) Örtliche, kreiskommunale und bezirkskommunale Stiftungen (kommunale Stiftungen) sind Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinausreicht.
(4) 1Kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen, der evangelisch- lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmet sind und nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Stifters der Aufsicht der betreffenden Kirche unterstellt sein sollen. 2Eine Stiftung wird nicht schon dadurch zu einer kirchlichen, dass ein kirchlicher Amtsträger als Stiftungsorgan bestellt ist oder dass satzungsgemäß nur Angehörige einer bestimmten Konfession von der Stiftung begünstigt werden.
(5) Staatlich verwaltete Stiftungen sind Stiftungen, die von einer weisungsgebundenen Staatsbehörde unmittelbar verwaltet werden oder deren Verwaltung allein in den Händen von Personen liegt, die an die Weisungen von staatlichen Behörden des Freistaates Bayern gebunden sind.