Inhalt
(1) Die Bayerische Staatsforsten ist mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern errichtet.
(2) 1Die Bayerische Staatsforsten ist ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Forstwirtschaftsbetrieb. 2Sie hat ihren Sitz in Regensburg.