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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 4
Geschäftsgrundsätze
(1) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte zur Erfüllung ihrer Aufgabe (§ 1) und unter Berücksichtigung ausreichender Sicherheit, Liquidität und Rentabilität.
(2) 1Die Sparkassen pflegen
1.
den Sparverkehr,
2.
das Kreditgeschäft, insbesondere das Privat-, Firmen- und Kommunalkreditgeschäft,
3.
den bargeldlosen Zahlungsverkehr und
4.
das bankübliche Dienstleistungsgeschäft.
2Sie fördern den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise sowie das Verständnis der Jugend für wirtschaftliche Zusammenhänge.
(3) Die Sparkassen dürfen keine Geschäfte betreiben, bei denen die mit dem jeweiligen Geschäft verbundenen Risiken für die Sparkasse nicht tragbar oder von ihr nicht steuerbar sind (Spekulationsverbot).
(4) Soweit sich aus dem Sparkassengesetz und dieser Verordnung keine besonderen Anforderungen ergeben, hat es für die Zulässigkeit und die Anforderungen an Geschäfte der Sparkassen sein Bewenden mit den allgemein für Kreditinstitute geltenden Vorschriften (eingeschränktes Universalprinzip).