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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 6
Geheimschutzbeauftragter
1Die nach Art. 5 Abs. 1 und 3 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zu dessen Vertretung berechtigte Person. 2Soweit ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr. 3Der Geheimschutzbeauftragte nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 wahr.