Inhalt

BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 13
Öffentliche Bekanntmachung
Anerkennungen von Beratungsstellen nach Art. 12 sowie deren Rücknahme und Widerruf sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.