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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 11
Nachgehende Betreuung
1Die Beratung soll als nachgehende Betreuung in Form von Einzelberatungen, Gruppenberatungen oder betreuten Selbsthilfegruppen zur besseren Bewältigung persönlicher, pädagogischer, gesundheitlicher, familienbezogener und beruflicher Probleme fortgesetzt werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und gewünscht wird. 2Dabei sollen insbesondere
1.
junge und alleinerziehende Elternteile unterstützt,
2.
die Festigung von gefährdeten Paarbeziehungen und Eltern-Kind-Bindungen angestrebt und
3.
Frauen mit psychischen Problemen nach einem Schwangerschaftsabbruch betreut werden.