Inhalt

SchulgespflV
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 20.12.2008
§ 13
Schulärztliche Zeugnisse
Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erstellen schulärztliche Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, soweit erforderlich mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten, nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und der Schulordnungen.