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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 56
Ausnahmen
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. 2 (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)