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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 55
Verhalten an Anlegestellen für Fahrgastschiffahrt
(1) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe sowie im Umkreis von 100 m von diesen dürfen andere Fahrzeuge nicht festmachen oder ankern.
(2) 1Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs der Fahrgastschiffe fernhalten. 2Die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
(3) Im Umkreis von 100 m um Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt ist das Baden und Sporttauchen außerhalb öffentlicher Badeplätze nur soweit gestattet, als die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.