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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 26
Schiffsführer
(1) Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person (Schiffsführer) stehen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen für den Schiffsführerschein muß derjenige, der das Steuer eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb über 4 kW Maschinenleistung führt, das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Schiffsführer ist für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich und hat darauf zu achten, daß die Vorschriften dieser Verordnung befolgt werden.
(4) Ist jemand als Schiffsführer ungeeignet im Sinn des § 12, kann ihm die Kreisverwaltungsbehörde das Führen von Fahrzeugen untersagen.
(5) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder wer unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a Straßenverkehrsgesetz in der jeweils geltenden Fassung genannten berauschenden Mittels steht, darf ein Fahrzeug nicht führen.
(6) Dem Schiffsführer und der Schiffsmannschaft von Fahrgastschiffen ist es untersagt, während des Dienstes alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Sinn von Abs. 5 zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.