Inhalt

BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 01.07.2016
§ 37
Schülerunterlagen
1Die Schülerunterlagen umfassen die für das Schulverhältnis jeder Schülerin und jedes Schülers wesentlichen Unterlagen. 2Zu den Schülerunterlagen gehören
1.
die in Papierform zu führende Schülerakte, welche je nach Schulart folgende Unterlagen enthält:
a)
das Schülerstammblatt, welches Angaben über die Schülerin oder den Schüler, die Erziehungsberechtigten, die Personen, welchen die Erziehung anvertraut ist, die Berufsausbildung und die Schullaufbahn enthält, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
b)
die Abschlusszeugnisse oder – soweit kein Abschluss erzielt wurde – die diese ersetzenden Zeugnisse in Abschrift,
c)
die Zeugnisse, die wichtige schulische Berechtigungen verleihen, in Abschrift,
d)
die Urkunden, die zum Führen einer Berufsbezeichnung berechtigen, in Abschrift,
e)
die sonstigen Zeugnisse in Abschrift und Übertrittszeugnisse in Abschrift oder im Original,
f)
den Schullaufbahnbogen, in welchen die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen werden, einschließlich einer Übersicht über die ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 bis 12 BayEUG, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
g)
die Notenbögen, in welche insbesondere die Ergebnisse der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers sowie damit zusammenhängende Bemerkungen aufgenommen werden,
h)
die Zwischenberichte, soweit diese nach den Vorschriften der Schulordnungen die Halbjahreszeugnisse ersetzen,
i)
die schriftlichen Angaben über bereits erfolgte Maßnahmen und diagnostische Grundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf sowie Unterlagen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz,
k)
die schriftlichen Stellungnahmen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, insbesondere das sonderpädagogische Gutachten und den förderdiagnostischen Bericht,
l)
die Förderpläne,
m)
die schriftlichen Äußerungen der beruflichen Ausbildungseinrichtungen über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in Form eines Abschlussberichts,
n)
die Schülerlisten an Grundschulen und Mittelschulen,
o)
Unterlagen, die die Schulgesundheitspflege gemäß Art. 80 BayEUG betreffen,
p)
alle sonstigen schriftlichen, die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler betreffenden wesentlichen Vorgänge, die zur nachvollziehbaren und transparenten Dokumentation der Schullaufbahn zwingend notwendig sind, und
2.
die Leistungsnachweise, welche sich zusammensetzen aus
a)
den schriftlichen Leistungsnachweisen einschließlich der Abschlussprüfungen, der besonderen Leistungsfeststellung an der Mittelschule, Orientierungsarbeiten, Vergleichsarbeiten, Seminararbeiten, Praktikumsberichte und Grundwissens- und Jahrgangsstufentests und
b)
den praktischen Leistungsnachweisen, insbesondere Werkstücken und Zeichnungen.
3Unterlagen über Schülerinnen und Schüler, welche der Schweigepflicht unterliegen, sind keine Schülerunterlagen im Sinne des Satzes 1 und verbleiben bei den jeweiligen Schweigeverpflichteten; die Verpflichtung zur Wahrung der in § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs genannten Geheimnisse bleibt unberührt.