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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 38
Zuschüsse
(1) Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs erhält der Schulträger einen Betriebszuschuss.
(2) Für die Bemessung und Berechnung des Betriebszuschusses finden Art. 16 Abs. 1, Art. 17 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
1.
An die Stelle der Vorschriften über den Versorgungszuschlag tritt Art. 40.
2.
Der Zuschusssatz wächst mit folgender Staffelung auf und beträgt:
a)
ab dem 1. Januar 2024 118 v. H.,
b)
ab dem 1. Januar 2025 121 v. H.,
c)
ab dem 1. Januar 2026 125 v. H.
(3) 1Die Gewährung von Zuschüssen nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 40 setzt voraus, dass die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist und Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind. 2Abweichend von Satz 1 werden Zuschüsse auch für einen geplanten auslaufenden Schulbetrieb weiter gewährt. 3Wird von einem Träger an Stelle eines bisher geführten staatlich anerkannten Gymnasiums eine Realschule errichtet und bleiben Personalbestand und räumliche Unterbringung im Wesentlichen gleich, erhält die Realschule abweichend von Satz 1 Förderung ab der staatlichen Anerkennung.
(4) Sind bei Abendrealschulen oder Abendgymnasien die tatsächlichen Personalkosten geringer als 80 v. H. des Betriebszuschusses, so wird der Betriebszuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt.