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Text gilt ab: 08.07.1958
Fassung: 25.03.1957
§ 2
(1) 1Der Freistaat Bayern kann aus der Erzeugung seiner Waldungen 40 % des Verkaufsholzes ohne materielle Beschränkung und ohne Anrechnung auf handelsvertragliche Kontingente nach Bayern ausführen, höchstens aber jährlich 9000 fm. 2Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge abzüglich des auf Grund altrechtlicher Verbindlichkeiten an Rechtler zu überlassenden Holzes und des Eigenbedarfes der Saalforstverwaltung.
(2) 1Außerordentliche, infolge von Elementar- oder Katastrophenschäden anfallende Holzmengen sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm zu berücksichtigen. 2Mehrmengen werden gesondert geregelt.
(3) In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen werden Blochholz und andere Holzsorten in dem Verhältnis enthalten sein, das dem erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.
(4) Die für die Forstverwaltung zuständigen obersten Dienststellen haben das Recht, jeweils nach Ablauf von zehn Forstwirtschaftsjahren, erstmals zum 1. Oktober 1970, innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des zehnten Jahres zu verlangen, daß Verhandlungen über eine Änderung der Sätze des Abs. 1 eingeleitet werden.