Inhalt

Text gilt ab: 08.07.1958
Fassung: 25.03.1957
§ 1
Die Meinungsverschiedenheiten, die sich auf einen Gegenstand dieses Abkommens beziehen und für deren Entscheidung nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist, sollen im Verhandlungsweg beigelegt werden.