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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 52
Errichtung der Dienstgerichte
(1) Dienstgerichte für Richter und Richterinnen (Dienstgerichte) sind das Bayerische Dienstgericht und der Bayerische Dienstgerichtshof.
(2) Das Bayerische Dienstgericht wird beim Landgericht Nürnberg-Fürth, der Bayerische Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht München errichtet.
(3) 1Am Bayerischen Dienstgericht werden zwei Spruchkörper gebildet. 2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Einrichtung weiterer Spruchkörper an den Dienstgerichten bestimmen.
(4) Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte obliegt dem Staatsministerium.
(5) Die Dienstgerichte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern beschlossen wird.
(6) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem der Vorsitzende des jeweils zuständigen Spruchkörpers seine Planstelle hat, nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts wahr.