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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 49
Zusammensetzung
1Der Landesstaatsanwaltsrat besteht aus
1.
dem Leiter oder der Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft als vorsitzendem Mitglied und
2.
den Mitgliedern des Hauptstaatsanwaltsrats.
2Art. 39 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.