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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 18
Örtliche Richterräte
1Ein örtlicher Richterrat wird bei allen Gerichten errichtet. 2Er besteht bei Gerichten mit
1.
3 bis 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,
2.
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
4.
mehr als 150 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern.
3Der örtliche Richterrat beim Obersten Landesgericht besteht aus zumindest drei Mitgliedern.