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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 17
Allgemeines
(1) Für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen werden errichtet:
1.
in jedem Gerichtszweig örtliche Richterräte sowie als Stufenvertretungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit Bezirksrichterräte sowie in jedem Gerichtszweig Hauptrichterräte (Richterräte) und
2.
örtliche Staatsanwaltsräte sowie als Stufenvertretungen Bezirksstaatsanwaltsräte und ein Hauptstaatsanwaltsrat (Staatsanwaltsräte).
(2) 1Für die Beteiligung an Personalangelegenheiten der Richter und Richterinnen werden in jedem Gerichtszweig Präsidialräte errichtet. 2In Personalangelegenheiten der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen hat der Hauptstaatsanwaltsrat zugleich die Aufgaben des Präsidialrats (Landesstaatsanwaltsrat).
(3) Die Hauptrichterräte, der Hauptstaatsanwaltsrat, die Präsidialräte und der Landesstaatsanwaltsrat können zum Zwecke der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten.
(4) 1Auf die Richter- und Staatsanwaltsräte sind die Vorschriften des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) sowie der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. 2Satz 1 gilt in Bezug auf die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz auch für den Präsidialrat.
(5) Richter und Richterinnen auf Probe, die ausschließlich im staatsanwaltschaftlichen Dienst verwendet werden, gelten innerhalb des Teils 3 als Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.