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BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
§ 5
Ausbildungsdokumentation
1Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. 2Das Nachweisheft muss enthalten:
1.
die Personalien der oder des Auszubildenden,
2.
mindestens fünf Einsatzberichte für das Rettungswachenpraktikum und
3.
Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3.