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BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
§ 12
Wiederholen
(1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung oder nicht bestandene Teile der Abschlussprüfung können auf Antrag einmal wiederholt werden. 2Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. 3In diesem Fall kann die Ausbildung insgesamt wiederholt werden.
(2) 1Ist der schriftliche oder mündliche Teil der Abschlussprüfung zu wiederholen, darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfling an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat; Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 2Wird in einem Abschnitt des praktischen Teils der Abschlussprüfung nicht mindestens die Note ausreichend erreicht, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob nur dieser Abschnitt oder der praktische Teil der Abschlussprüfung insgesamt zu wiederholen ist. 3Ist der praktische Teil der Abschlussprüfung insgesamt zu wiederholen, ist vor der Zulassung zur Wiederholungsprüfung ein weiteres Rettungswachenpraktikum von mindestens 40 Praktikumsstunden sowie der Prüfungsvorbereitungsteil des Abschlusslehrgangs zu absolvieren.
(3) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der zusätzlichen Ausbildung nach Abs. 2 beizufügen. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest.