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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 51
Ergänzungsprüfung
(1) 1Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und andere Bewerberinnen und Bewerber können gleichzeitig mit der Abschlussprüfung oder auch nachträglich in den in § 35 Abs. 1 Satz 1 genannten Fächern eine Ergänzungsprüfung ablegen, wenn dies für den in Aussicht genommenen Berufsweg oder Bildungsgang erforderlich ist. 2Die Prüfungen werden im Rahmen der Abschlussprüfung durchgeführt.
(2) 1Die Zulassung ist bis spätestens 10. Februar zu beantragen. 2Über sie entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) 1Die Ergänzungsprüfung wird schriftlich bzw. schriftlich und praktisch vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und je zwei Berichterstattenden für jeden Prüfungsgegenstand besteht. 2Die Bewerberinnen und Bewerber können in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 50.
(4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote 4 erzielt wurde.
(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.