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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 30
Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 oder Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.