Inhalt
(1) Der Rundfunkteilnehmer hat die Rundfunkgebühren auf seine Gefahr an die GEZ auf das Rundfunkgebührenabwicklungskonto ARD/ZDF bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Rundfunkteilnehmer kann die Rundfunkgebühren auf folgenden Zahlungswegen entrichten:
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Nr. 1: Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift,
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Nr. 2: Einzelüberweisung,
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Nr. 3: Dauerüberweisung.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich evtl. Rücklastschriftkosten hat der Rundfunkteilnehmer zu tragen.