Inhalt
§ 19
Einzelnoten, Gesamtprüfungsnote
(1) Die Einzelnoten ergeben sich aus der Bewertung der einzelnen Teile der Qualifikationsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2.
(2) 1Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. 2Es zählt bei der Berechnung die Einzelnote
1.
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aus der Pädagogik und Psychologie
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zweifach,
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2.
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aus der Didaktik
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zweifach,
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3.
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aus der Fachdidaktik
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einfach,
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4.
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aus Schulrecht/Schulkunde
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einfach,
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5.
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aus den projektbezogenen Leistungen
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zweifach,
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6.
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aus den beiden Lehrproben je
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zweifach,
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7.
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aus dem Gutachten
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vierfach.
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3Teiler für die Gesamtprüfungsnote ist 16. 4Für das Gesamturteil gilt § 12 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend.