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QV-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.02.2012
§ 14
Beginn der modularen Qualifizierung, Übergangsvorschrift
(1) 1Der Aufstieg nach § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wird am 1. April 2012 durch die modulare Qualifizierung abgelöst. 2Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2012 die Einführungszeit gemäß § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV abgeschlossen haben oder die sich am 31. März 2012 gemäß § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV noch in der Einführungszeit befinden, beenden den Aufstieg gemäß § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV.
(2) 1Beamtinnen und Beamten, denen die Eignung in der letzten periodischen Beurteilung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 nach § 41 Abs. 5 und § 51 LbV zuerkannt wurde und die bis einschließlich 31. März 2012 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als würden sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen; Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 LbV erfüllt haben. 2Sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG in Verbindung mit dieser Verordnung und dem Konzept der modularen Qualifizierung in Betracht.
(3) 1Für Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, können im Konzept der modularen Qualifizierung in der Besoldungsgruppe A 11 Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Sätze 6 und 7 LlbG vorgesehen werden, die Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 sind. 2§ 9 gilt entsprechend.