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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 3
Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen
Bei der Versorgungsplanung und Weiterentwicklung psychiatrischer Therapiekonzepte beteiligen die Versorgungsverpflichteten Vertreter der maßgeblichen psychiatrischen Selbsthilfeorganisationen in angemessenem Umfang.