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PrüfVBau
Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.11.2007
§ 34
Umsatzsteuer, Fälligkeit
(1) 1Mit der Gebühr für den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. 2Der Prüfsachverständige für Standsicherheit hat die in seinem Honorar enthaltene Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(2) 1Die Gebühr und das Honorar werden mit Eingang der Rechnung fällig. 2Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (§ 31 Abs. 4) geltend gemacht werden.