Inhalt

PrVProfV
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 06.05.2008
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung
(PrVProfV)
Vom 6. Mai 2008
(GVBl. S. 293)
BayRS 2032-2-42-J

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung (PrVProfV) vom 6. Mai 2008 (GVBl. S. 293, BayRS 2032-2-42-J), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Juli 2024 (GVBl. S. 402) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 29 und 32 Abs. 7 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl S. 139), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Erste Juristische Staatsprüfung
1 Beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen erhalten für ihre Mitwirkung bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung folgende Vergütung:
1.
Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung
621,92 €,
2.
für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe
207,31 €,
3.
für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten


für jede Erst- und Zweitbewertung je Arbeit
13,84 €,
4.
für den Stichentscheid


für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit
13,84 €,

mindestens jedoch je Aufgabe
83,04 €,
5.
für die mündliche Prüfung


für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling
20,04 €.
2Die Vergütungssätze gelten bereits für den mündlichen Teil des Termins 2024/1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung.
§ 2
Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren
Für Stellungnahmen zur Bewertung schriftlicher oder mündlicher Prüfungsleistungen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden die für die ursprüngliche Bewertung angefallenen Vergütungen gewährt.
§ 3
Örtliche Prüfungsleitung und andere beauftragte Stellen
Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung (sachliche und rechnerische Feststellung) von Vergütungen und deren Zahlbarmachung der Örtlichen Prüfungsleitung oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beauftragten Stellen übertragen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.
München, den 6. Mai 2008
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin