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PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 6
Anmeldung zur Prüfung
Der Ausbildende hat die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist (§ 5 Abs. 2) bei der geschäftsführenden Stelle (§ 3) anzumelden und sie unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme an der Prüfung hiervon zu unterrichten.